Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 3
Schlussvorschriften

 

§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 5, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 Satz 1 und § 75 Abs. 1 erfolgt die Bestimmung der anderen Stelle durch Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde.


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