Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleiben Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.


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