Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 19a Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 3
Anpassung der Besoldung

§ 19a 

Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016

(1) 1Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Beamte und Richter erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 3 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die folgenden Prozentsätze:

Zeitraum    Prozentsatz
für das Kalenderjahr 2011    2,53 Prozent
für das Kalenderjahr 2012    0,98 Prozent
für das Kalenderjahr 2013    2,16 Prozent
für das Kalenderjahr 2014    1,55 Prozent
für das Kalenderjahr 2015    1,28 Prozent
für die Monate Januar bis Juni 2016    2,05 Prozent

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3. die Amtszulagen und
4. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 8 bleibt unberücksichtigt.8


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