Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.

(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Werden Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.


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