Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 34 Besoldungsordnung W

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 2
Dienstbezüge
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 34 Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professoren, Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.19


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