Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 77 Höhe der vermögenswirksamen Leistung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen

§ 77 Höhe der vermögenswirksamen Leistung

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 EUR.

(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 EUR monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 EUR.


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