Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 72 Anwärtergrundbetrag

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter

§ 72 Anwärtergrundbetrag 

(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.

 

(2) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung des Anwärtergrundbetrags von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. 


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