Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 86 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

 

 

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

 

§ 86 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung 

(1) Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Anwärtern, denen am 31. März 2014 ein Kaufkraftausgleich nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zusteht, wird der Kaufkraftausgleich bis zum Ende des Auslandseinsatzes weitergewährt.55 


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  


mehr zu: Sächsisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024