Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamten und Richter bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Ist Beamten oder Richtern ein Amt verliehen worden und ändert sich die Amtsbezeichnung oder fällt diese weg, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet, begründet die Wahrnehmung dieser Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.

(3) Richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Einwohnerzahl, ist der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungsstand maßgebend.13


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