Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 25 Eingangsämter

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 2
Dienstbezüge
Unterabschnitt 1
Vorschriften für Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 25 Eingangsämter

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 4,
2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
3. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
4. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.


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