Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 46 Stellenzulagen

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 2
Dienstbezüge
Unterabschnitt 6
Zulagen

§ 46 Stellenzulagen

(1) Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 44 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 47 bis 53 Stellenzulagen gewährt. Die Höhe der jeweiligen Stellenzulage nach Satz 1 ergibt sich aus Anlage 7. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt; diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden. Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 unterliegt. Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden.

(2) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Stellenzulagen nach den §§ 47, 48, 49, 50 und § 51 sind ruhegehaltfähig, wenn Beamte

1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden sind oder
2. während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind.

Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. § 84 bleibt unberührt. Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt:

1. Erholungsurlaub,
2. Erkrankung einschließlich Kur,
3. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
4. Dienstreise,
5. Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und
6. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte.

Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, sie beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 werden nicht berücksichtigt. Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn den Beamten vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamten eingesetzt werden, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.28


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