Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 23 Amtsbezeichnungen

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter

§ 23 Amtsbezeichnungen

(1) Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen in weiblicher Form. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Die Amtsbezeichnungen, die Grundamtsbezeichnungen und die den Grundamtsbezeichnungen beigefügten Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.


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