Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 73 Anwärtersonderzuschläge

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter

§ 73 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.46


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