Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhalten Beamte oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen; dies sind insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.


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