Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 93 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 3
Schlussvorschriften

 

§ 93 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.57a


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