Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 8 Kürzung der Besoldung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 8 Kürzung der Besoldung

Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird. Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmals für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist.


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