Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhalten Beamte oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet. Ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Beamte und Richter sind zur Auskunft verpflichtet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder Richter eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) erhalten. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.5


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