Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 90 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 2
Übergangsvorschriften zu früheren Gesetzen

 

§ 90 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer und
2. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.


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