Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 80 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A in die neue Grundgehaltstabelle

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

 

§ 80 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A in die neue Grundgehaltstabelle

(1) Beamte der Besoldungsordnung A, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die den Beamten am 1. September 2006 nach § 27 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zugestanden hätte. 3Weist diese Stufe keinen Grundgehaltssatz aus, erfolgt die Zuordnung zu der nächsten Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz besetzt ist. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. Abweichend von den Sätzen 2 und 4 werden hauptamtliche kommunale Wahlbeamte mindestens der Stufe nach § 30 Abs. 4 zugeordnet.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 28 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und Kinder nahe Angehörige sind.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angerechnet.

(4) Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149), bleiben bei der Zuordnung zur Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(5) Eine Hemmung des Stufenaufstiegs nach der Leistungsstufenverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung wird bei der Zuordnung zur Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Hemmung des Stufenaufstiegs nicht berücksichtigt werden. Für den weiteren Stufenaufstieg gelten § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und § 4 der Leistungsstufenverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.

(6) 1Im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ernannte Beamte der Besoldungsordnung A werden zu dem Zeitpunkt ihrer Ernennung der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die ihnen nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 27. 2Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. Satz 1 gilt entsprechend für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 30 Abs. 4 und bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Beamten aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(7) Soweit Beamten im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2014 eine Leistungsstufe gewährt oder der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts gehemmt wurde, finden die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der Leistungsstufenverordnung Anwendung. Beamten, denen am 31. März 2014 auf Grundlage der Leistungsstufenverordnung eine Leistungsstufe zustand, erhalten diese weiter, bis sie nach Maßgabe des Absatzes 2 die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. 3Der Gesamtbetrag einer nach Maßgabe der Leistungsstufenverordnung gewährten Leistungsstufe bleibt erhalten.

(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 6 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.50


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