Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 71 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter

§ 71 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes endet, weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.45


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