Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 70 Anwärterbezüge

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter

§ 70 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

1. der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 41 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten,
2. die Zulagen nach den §§ 49 bis 51 und 59 sowie
3. die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.


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