Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 68 Leistungsprämien und Ausgleichspauschale

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

 

 

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 68 Leistungsprämien und Ausgleichspauschale

(1) Für eine besondere Leistung kann Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für:

1. Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. politische Beamte gemäß § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes,
3. kommunale Wahlbeamte gemäß § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes,
4. Beamte der Besoldungsordnung B
a) als Leiter von Behörden,
b) als Abteilungsleiter in obersten Staatsbehörden und
5. Beamte als stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die Beamten im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden. Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.

(3) Beamte nach Absatz 1, die zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeordnet werden, können in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie erhalten, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.

(4) Richter und Staatsanwälte erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln Leistungsbezahlung der Beamten und Richter zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Beamten der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. 3Satz 1 gilt nicht für

1. Präsidenten von Gerichten und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und
2. Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind.44


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  


mehr zu: Sächsisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024