Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 67 Leistungsstufen

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 67 Leistungsstufen

(1) 1Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 27 Abs. 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

(2) 1Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. 2Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 27 Abs. 2.


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