Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 62 Prüfungsvergütung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 2
Dienstbezüge
Unterabschnitt 7
Vergütungen

§ 62 Prüfungsvergütung

Professoren, Juniorprofessoren und Akademische Assistenten, die nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes oder des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.38


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