Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 19 Kriterien der Anpassung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 3
Anpassung der Besoldung

§ 19 Kriterien der Anpassung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent

1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
3. die Amtszulagen,
4. die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
5. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen

der jeweils bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Monatsbeträge.7


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