Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 2 Besoldung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Zuschläge und
7. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
2. Anwärterbezüge und
3. vermögenswirksame Leistungen.

(3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Beamten oder Richtern eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Beamte und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.


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