Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 157 Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

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Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 157 Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
3. er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
4. dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
5. die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Satz 1 gilt nicht für Staatsanwälte.


 

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