Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 158 Zuordnung der Laufbahnen

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Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 158 Zuordnung der Laufbahnen 

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.


 

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