Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 159 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit

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Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 159 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit 

(1) Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Dabei entspricht

1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.

(2) Für Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.85


 

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