Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 83 Genetische Untersuchungen

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 83 Genetische Untersuchungen

Für Beamte und Bewerber für ein Beamtenverhältnis gelten die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.46


 

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