Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 42 Zuständigkeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)

 

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 42 Zuständigkeit

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  


mehr zu: Beamtengesetz Sachsen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024