Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 162 Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

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Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 162 Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit 

(1) Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.

(2) Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(3) § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


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