Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 70 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 70 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, ob und inwieweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Vergütungen außerhalb des Sächsischen Besoldungsgesetzes für Tätigkeiten zugelassen werden, die dem Hauptamt zuzuordnen sind.37


 

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