Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 9 Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

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Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 9 Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.

(2) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.

(3) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach § 8 Abs. 1 übertragenen Amtes, er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.


 

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