Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 160 Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht

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Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 160 Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht 

Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.86


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