Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 24 Personalentwicklung

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Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 24 Personalentwicklung

(1) Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind. Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

1. die Fortbildungsmaßnahmen,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. das Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch,
4. die dienstliche Beurteilung und
5. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei einer anderen Behörde oder Dienststelle. Diese Tätigkeiten sollen sowohl in staatlichen als auch in kommunalen Behörden ausgeübt werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.


 

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