Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 81 Ersatz von Sachschäden

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 81 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Über die Ersatzleistung an Staatsbeamte entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine besondere Staatsbehörde zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Staatsministerium der Finanzen. Für andere Beamte entscheidet die oberste Dienstbehörde.44


 

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