Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 85 Führen der Amtsbezeichnung

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 85 Führen der Amtsbezeichnung 

(1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.

(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 


 

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