Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

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Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung 

Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.68


 

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