Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 99 Beurlaubung

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub

§ 99 Beurlaubung 

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) 1§ 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. 2Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.


 

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