Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 87 Übertragung von Zuständigkeiten

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 87 Übertragung von Zuständigkeiten 

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen

1. für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
2. für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. 2§ 91 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.47


 

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