Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 77 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 77 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,
2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamte, dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.41


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