Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 48 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

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Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 48 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert ist im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 157 bleibt unberührt.23


 

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