Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 43 Fristen

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Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 43 Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

1. von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2. von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(4) In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.21


 

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