Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 38 Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

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Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 38 Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne von § 16 des Beamtenstatusgesetzes gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.18


 

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