Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

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Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 und des § 34 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.


 

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