Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 32 Versetzung

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Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 32 Versetzung

(1) Die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn (Versetzung) kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.

(2) Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird er aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, ist er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.

(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.

(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.


 

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