Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 3 Verbot einer Nebentätigkeit

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 3 Verbot einer Nebentätigkeit


§ 3 Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


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Red 20231127 / 20231018

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