Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 13 Erhebung des Nutzungsentgelts

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 13 Erhebung des Nutzungsentgelts

 

§ 13 Erhebung des Nutzungsentgelts

Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig.


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Red 20231127 / 20231018

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