Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 5 Vergütung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Sächsischen Nebentätigkeitsverordung (SächsNTVO)

 

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 5 Vergütung


§ 5 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. der Ersatz von notwendigen Fahrkosten,
2. der Ersatz von Tagegeldern bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Einkommenssteuergesetzes ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
3. der Ersatz von Übernachtungskosten bis zur Höhe der nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ein Zuschuss entstehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
4. der Ersatz sonstiger, notwendiger gezahlter Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird und
5. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang, Tagegelder und Übernachtungskosten insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 übersteigen und nicht konkret nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  



Red 20231127 / 20231018

mehr zu: Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024